BGH, Urteil vom 07.03.2017 - VI ZR 125/16
LG Stuttgart 24. Februar 2016
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BGH 7. März 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Halter eines sicherungsübereigneten Fahrzeugs, macht in gewillkürter Prozessstandschaft Schadensersatzansprüche der Sicherungseigentümerin gegen die Beklagten nach einem unklaren Verkehrsunfall geltend. Die Beklagten sind Halter und Haftpflichtversicherer des Unfallgegners. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Zulässigkeit der gewillkürten Prozessstandschaft (§ 253 Abs. 2 Nr. 2, § 308 ZPO) und das schutzwürdige Interesse des Klägers. Die Betriebsgefahr des sicherungsübereigneten Fahrzeugs kann dem Sicherungseigentümer nach § 7 Abs. 1 StVG nicht entgegengehalten werden, da weder § 17 Abs. 2 StVG, § 9 StVG noch § 254 BGB anwendbar sind, insbesondere mangels festgestelltem Verschulden des Fahrers.

Praxishinweis
Sicherungseigentümer können Schadensersatzansprüche aus § 7 Abs. 1 StVG auch über den Halter in gewillkürter Prozessstandschaft geltend machen. Die Betriebsgefahr des Fahrzeugs ist ihnen nicht entgegenzuhalten, wenn kein Verschulden des Fahrers vorliegt, was die Durchsetzbarkeit von Schadensersatzansprüchen stärkt.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 07.03.2017 - VI ZR 125/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 125/16
Entscheidungsdatum : 6. März 2017
Amtliche Quelle :

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