BFH, Entscheidung vom 11.04.2006 - VI R 60/02
BFH 11. April 2006

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin überlässt Mitgliedern der Geschäftsleitung und deren Ehefrauen hochwertige Bekleidung ihrer Edelmarke verbilligt gemäß Kleiderordnung. Streit besteht über die steuerliche Behandlung dieser Sachbezüge als geldwerter Vorteil nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

Entscheidungsgründe
Der BFH stellt klar, dass die Überlassung hochwertiger Kleidung Arbeitslohn i.S.v. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG darstellt, da ein Entlohnungscharakter vorliegt. Ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers scheidet aus, da die Werbewirkung und Kleiderordnung das Arbeitnehmerinteresse an der Bereicherung nicht verdrängen.

Praxishinweis
Die verbilligte Überlassung von Edelmarkenbekleidung an Geschäftsleitung ist stets als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln. Ein betriebliches Werbeinteresse entbindet nicht von der Lohnsteuerpflicht, auch bei Kleiderordnungen mit Tragepflicht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Entscheidung vom 11.04.2006 - VI R 60/02
Gericht : BFH
Aktenzeichen : VI R 60/02
Entscheidungsdatum : 10. April 2006

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