BGH, Urteil vom 22.02.2018 - IX ZR 115/17
LG Wiesbaden 12. April 2017
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BGH 22. Februar 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger, Rechtsanwälte, wurden von den Beklagten beauftragt, Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen und zwei abgestimmte Testamente zu entwerfen. Die Kläger forderten eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG, die Beklagten verweigerten die Zahlung. Die Klage auf Zahlung wurde in erster Instanz stattgegeben.

Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet, dass die Vergütung nach § 34 Abs. 1 RVG (Beratung) und nicht nach Nr. 2300 VV RVG (Geschäftsgebühr) zu bemessen ist. Der Entwurf von Testamenten ohne nach außen gerichtete Tätigkeit begründet keine Geschäftsgebühr, da kein Betreiben eines Geschäfts oder Mitwirkung an einem Vertrag vorliegt. Die Abrechnung einer Geschäftsgebühr war daher unrichtig.

Praxishinweis
Die auftragsgemäße Erstellung von Testamententwürfen ist als Beratung zu vergüten. Eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG entsteht nur bei nach außen gerichteter Tätigkeit oder Mitwirkung an einem Vertrag. Bei fehlerhafter Honorarberechnung kann nur die tatsächlich entstandene Vergütung verlangt werden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 22.02.2018 - IX ZR 115/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IX ZR 115/17
Entscheidungsdatum : 21. Februar 2018
Amtliche Quelle :

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