BGH, Urteil vom 21.04.2016 - I ZR 198/13
LG München I 24. Mai 2012
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BGH 21. April 2016
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BVerfG 18. April 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Autor wissenschaftlicher Werke, verlangt von der Beklagten, einer Verwertungsgesellschaft, die Feststellung, dass bei der Ausschüttung der Vergütungsanteile für seine verlegten Werke keine pauschalen Verlegeranteile und Abzüge für bestimmte Urheberorganisationen vorzunehmen sind. Streitentscheidend sind Wahrnehmungsvertrag und Verteilungspläne.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hält die pauschale Verlegerbeteiligung gemäß § 7 Satz 1 UrhWG, § 9 Abs. 1 Nr. 3 Satzung und §§ 3, 12 Verteilungspläne für unwirksam, da Verleger keine originären Rechte oder Vergütungsansprüche an den gesetzlichen Vergütungen haben. Die Verteilung muss sich strikt an den tatsächlichen Rechtsinhabern orientieren. Abzüge für den Deutschen Hochschulverband und die Gesellschaft Deutscher Chemiker sind unzulässig mangels wirksamer Abtretung, nicht jedoch für die Deutsche Physikalische Gesellschaft.

Praxishinweis
Verwertungsgesellschaften dürfen pauschale Verlegeranteile bei gesetzlichen Vergütungen nicht abziehen, wenn keine wirksame Abtretung vorliegt. Die Verteilung hat sich strikt an den originären Rechtsinhabern zu orientieren. Auskunftsansprüche über unzulässige Abzüge sind durchsetzbar. Revisionen werden zurückgewiesen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 21.04.2016 - I ZR 198/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 198/13
Entscheidungsdatum : 20. April 2016
Amtliche Quelle :

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