BGH, Beschluss vom 15.07.2014 - 5 StR 270/14
BGH 15. Juli 2014

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Sachverhalt
Der Revisionskläger wurde wegen schweren Raubes und versuchter schwerer räuberischer Erpressung mit gefährlicher Körperverletzung zu fünf Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Streitgegenstand ist die Anrechnung der in Polen erlittenen Auslieferungshaft auf die Gesamtfreiheitsstrafe.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verwirft die Revision mit der Maßgabe, dass die Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 anzurechnen ist (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB, § 354 Abs. 1 StPO analog). Die Tilgungsreife des Strafbefehls nach § 46 Abs. 1 Nr. 1a BZRG ist eingetreten, ohne dass dies das Urteil gefährdet, da der Strafbefehl nur unterstützendes Beweismittel war und die Hauptbeweise unabhängig davon tragfähig sind.

Praxishinweis
Bei Anrechnung von Auslieferungshaft ist der Maßstab 1:1 anzuwenden. Tilgungsfristen des BZRG sind nach allgemeinen zivilrechtlichen Fristen (§§ 186 ff. BGB) zu berechnen. Ein Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG führt nicht zwingend zur Unwirksamkeit eines Urteils, wenn andere Beweismittel den Schuldspruch stützen.

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    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 8. November 2023

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 15.07.2014 - 5 StR 270/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 5 StR 270/14
Entscheidungsdatum : 15. Juli 2014
Amtliche Quelle :

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