BFH, Urteil vom 17.12.2015 - V R 13/15
FG Niedersachsen 24. Juli 2014
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BFH 17. Dezember 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Streit um Kindergeldanspruch für in der Türkei lebende und ausgebildete Kinder der Klägerin mit inländischem Wohnsitz. Die Familienkasse hob Kindergeldfestsetzungen für Januar 2002 bis Januar 2012 auf, teilweise wegen fehlendem Wohnsitz der Kinder im Inland. Verjährungsfragen wurden ebenfalls strittig.

Entscheidungsgründe
Kindergeldanspruch nach §§ 62, 63 EStG besteht nur für Kinder mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, EU oder EWR-Staaten; Türkei ist nicht erfasst. Die Kinder hatten keinen inländischen Wohnsitz. § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG ist verfassungsgemäß und unionsrechtskonform. Die Festsetzungsverjährung gemäß §§ 169, 171 AO war wegen leichtfertiger Steuerverkürzung gehemmt.

Praxishinweis
Kindergeldansprüche entfallen bei dauerhaftem Aufenthalt der Kinder in Drittstaaten außerhalb der EU/EWR. Verjährungsfristen verlängern sich bei leichtfertiger Steuerverkürzung (§§ 169, 171 AO). Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung von Änderungen der Kindergeldvoraussetzungen ist strikt zu beachten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 17.12.2015 - V R 13/15
Gericht : BFH
Aktenzeichen : V R 13/15
Entscheidungsdatum : 16. Dezember 2015
Amtliche Quelle :

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