BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 28.06.2016 - 1 BvR 3388/14
BVerfG 28. Juni 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Beklagte, Professor und Dopingexperte, behauptet öffentlich, die Klägerin habe als Minderjährige von ihrem Trainer Oral-Turinabol erhalten. Die Klägerin verlangt Unterlassung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung. Die Vorinstanzen verneinen die Wahrheitsbeweisbarkeit der Behauptung und sprechen Unterlassung aus (§§ 1004, 823 BGB).

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht verletzt den Beklagten in seinem Art. 5 Abs. 1 GG-Recht, da die Gerichte die Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsschutz fehlerhaft vornahmen. Die bloße Nichterweislichkeit der Behauptung rechtfertigt keine Unterlassung, wenn der Beklagte hinreichend sorgfältig recherchiert hat. Die Wahrheitslast nach § 186 StGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB ist verfassungsgemäß, aber nicht absolut.

Praxishinweis
Bei Unterlassungsansprüchen wegen Tatsachenbehauptungen ist die sorgfältige Recherchepflicht des Äußernden zentral. Eine bloße Nichtbeweisbarkeit führt nicht zwingend zur Unterlassung, insbesondere bei öffentlichem Interesse. Gerichte müssen eine umfassende Grundrechtsabwägung vornehmen und ggf. differenzierte Zusätze zulassen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 28.06.2016 - 1 BvR 3388/14
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 3388/14
Entscheidungsdatum : 27. Juni 2016
Amtliche Quelle :

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