BSG, Urteil vom 13.12.2017 - B 13 R 13/17 R
BSG 13. Dezember 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger bezog vorzeitig eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit mit Zugangsfaktor 0,847, die der Rentenversicherungsträger (Beklagte) vollständig von einem Dritten erstattet erhielt. Nachfolgend beantragt der Kläger eine Regelaltersrente ohne Zugangsfaktorminderung. Die Beklagte verweigert dies.

Entscheidungsgründe
Das Gericht wendet § 77 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 SGB VI analog an und stellt den Kläger so, als habe er die Entgeltpunkte der vorzeitigen Rente „nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen“, da die vorzeitige Rente vollständig erstattet wurde (§ 116 SGB X). Die analoge Anwendung schließt eine planwidrige Regelungslücke und entspricht dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG).

Praxishinweis
Bei vollständiger Erstattung vorzeitig bezogener Altersrenten durch Dritte ist der Zugangsfaktor bei der nachfolgenden Regelaltersrente auf 1,0 anzuheben. Dies verhindert eine doppelte Belastung der Versichertengemeinschaft und ist auch bei Regressansprüchen gegen Haftpflichtversicherer zu beachten.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 13.12.2017 - B 13 R 13/17 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 13 R 13/17 R
    Entscheidungsdatum : 12. Dezember 2017
    Amtliche Quelle :

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