BGH, Urteil vom 13.09.2023 - VIII ZR 109/22
LG Berlin 7. April 2022
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BGH 13. September 2023

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt gemäß § 553 Abs. 1 BGB die Gestattung der befristeten Untervermietung eines Teils seiner Einzimmerwohnung während eines beruflichen Auslandsaufenthalts. Die Beklagten verweigern die Erlaubnis und kündigen das Mietverhältnis fristlos bzw. hilfsweise fristgemäß.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt den Anspruch des Klägers auf Untervermietung eines Teils der Einzimmerwohnung, da er den Gewahrsam nicht vollständig aufgibt (§ 553 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ein berechtigtes Interesse liegt vor, da die Untervermietung der Kostenreduzierung während der Abwesenheit dient. Die Kündigung ist wegen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) unwirksam, da die Erlaubnis zu erteilen war.

Praxishinweis
§ 553 Abs. 1 BGB schützt auch Mieter von Einzimmerwohnungen bei teilweiser Untervermietung, sofern der Gewahrsam nicht vollständig aufgegeben wird. Vermieter müssen bei berechtigtem Interesse die Erlaubnis erteilen; Kündigungen wegen fehlender Erlaubnis können rechtsmissbräuchlich sein.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 13.09.2023 - VIII ZR 109/22
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 109/22
Entscheidungsdatum : 12. September 2023
Amtliche Quelle :

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