BGH, Urteil vom 08.05.2015 - V ZR 62/14
BGH 8. Mai 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von den Beklagten Unterlassung der funktionellen Unterbrechung einer Telekommunikationsleitung, die auf deren Grundstück verlegt ist. Grundlage ist eine Grundstückseigentümererklärung von 1996, vor der Teilung des Grundstücks und vor Inkrafttreten des § 45a Abs. 4 TKG (24.2.2007).

Entscheidungsgründe
§ 45a Abs. 4 TKG i.V.m. § 566 BGB gilt nur, wenn der Eigentumsübergang nach dem 24.2.2007 erfolgt ist. Ein vor diesem Datum erfolgter Eigentumsübergang begründet keine Bindung an die Eigentümererklärung. Die Grundstückseigentümererklärung begründet kein dingliches Recht, sondern nur eine schuldrechtliche Duldungspflicht. Eine Kündigung des Nutzungsverhältnisses kann nur gemeinschaftlich durch alle Erwerber erfolgen.

Praxishinweis
Für die Bindung an Grundstückseigentümererklärungen oder Nutzungsverträge nach § 45a Abs. 4 TKG ist der Zeitpunkt des Eigentumsübergangs maßgeblich. Bei vor 2007 erfolgtem Eigentumsübergang besteht keine gesetzliche Bindung. Teilung des Grundstücks führt zu gemeinschaftlicher Kündigungspflicht der Erwerber.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 08.05.2015 - V ZR 62/14
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : V ZR 62/14
    Entscheidungsdatum : 7. Mai 2015
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text