BGH, Urteil vom 13.09.2018 - I ZR 187/17
BGH 13. September 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger fotografiert bei einer Veranstaltung des Beklagten einen Sportwagen und veröffentlicht das Bild auf Facebook. Der Beklagte nutzt das Foto bearbeitet und mit Werbeschriftzügen auf seiner eigenen Webseite sowie auf einer fremden Internetseite. Der Kläger verlangt Schadensersatz, Verletzerzuschlag, Vertragsstrafe und Anwaltskosten.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt einen Schadensersatzanspruch gem. §§ 15, 16, 19a, 72, 97 UrhG in Höhe von 200 EUR (100 EUR Lizenzanalogie, 100 EUR Verletzerzuschlag) sowie Erstattung der Abmahnkosten (§ 97a UrhG). Die Vertragsstrafe und Kosten für die fremde Webseite werden abgelehnt, da der Beklagte die Veröffentlichung dort nicht veranlasst hat und die Unterlassungserklärung nur eigene Handlungen umfasst.

Praxishinweis
Bei unberechtigter Nutzung von Lichtbildern im Internet ist die Lizenzanalogie nach § 97 UrhG restriktiv zu bemessen; branchenübliche Tarife sind nicht zwingend anzuwenden. Vertragsstrafenpflichten erstrecken sich nicht ohne ausdrückliche Vereinbarung auf Handlungen Dritter, auch bei wirtschaftlichem Nutzen des Beklagten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 13.09.2018 - I ZR 187/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 187/17
Entscheidungsdatum : 12. September 2018
Amtliche Quelle :

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