BGH, Beschluss vom 12.07.2018 - I ZB 86/17
OLG Celle 21. August 2017
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BGH 12. Juli 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin untersagt der Beklagten, bestimmte Äußerungen in einem Fernsehbeitrag zu verbreiten. Die Beklagte entfernt den Beitrag aus der eigenen Mediathek und veranlasst die Löschung aus Suchmaschinen-Caches. Ein Dritter veröffentlicht den Beitrag eigenständig auf YouTube, was die Beklagte erst nach Hinweis beseitigt.

Entscheidungsgründe
Gemäß § 890 ZPO umfasst die Unterlassungspflicht der Beklagten auch aktive Maßnahmen zur Beseitigung des Störungszustands, insbesondere die Löschung aus der Mediathek und Einwirkung auf Suchmaschinen (wirtschaftliches Interesse). Für eigenständige Veröffentlichungen Dritter ohne wirtschaftlichen Vorteil besteht keine Pflicht zur Unterbindung.

Praxishinweis
Rundfunkanstalten erfüllen Unterlassungspflichten durch Entfernung eigener Inhalte und Einwirkung auf Suchmaschinen. Eine Überwachung und Löschung von Drittveröffentlichungen ist nur bei wirtschaftlichem Vorteil und zumutbaren Einflussmöglichkeiten erforderlich. Anlasslose Kontrolle fremder Plattformen ist unzumutbar.

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    https://www.otto-schmidt.de/ · 26. September 2017

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 12.07.2018 - I ZB 86/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZB 86/17
Entscheidungsdatum : 11. Juli 2018
Amtliche Quelle :

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