BGH, Beschluss vom 02.12.2025 - X ZR 16/25
LG Frankfurt/Main 15. März 2023
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OLG Frankfurt 6. Februar 2025
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BGH 2. Dezember 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger erhebt Verbandsklage gem. §§ 1 UKlaG, 3 ZPO gegen eine Stornierungsklausel in AGB eines Luftfahrtunternehmens. Streitwert wurde erstinstanzlich mit 50.000 EUR angegeben, das Berufungsgericht setzte ihn für die noch streitige Klausel auf 2.500 EUR fest. Die Beklagte richtet sich gegen die Nichtzulassung der Revision.

Entscheidungsgründe
Der BGH bestätigt, dass der Streitwert bei Verbandsklagen nach § 1 UKlaG primär nach dem Allgemeininteresse zu bemessen ist, nicht nach konkreten wirtschaftlichen Interessen (§ 3 ZPO). Die Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wird mit 2.500 EUR je angegriffener Klausel regelmäßig nicht überschritten. Ausnahmen erfordern besondere Umstände, die hier nicht vorliegen.

Praxishinweis
Für Verbandsklagen nach UKlaG ist der Streitwert grundsätzlich auf 2.500 EUR je Klausel zu bemessen, um Verbraucherschutzverbände vor unverhältnismäßigen Kostenrisiken zu schützen. Wirtschaftliche Bedeutung oder parallele UWG-Bezüge führen nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 02.12.2025 - X ZR 16/25
Gericht : BGH
Aktenzeichen : X ZR 16/25
Entscheidungsdatum : 1. Dezember 2025

Vollständiger Text