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31. Oktober 2024
31. Oktober 2024
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7. Januar 2026
7. Januar 2026
Asylberechtigte und Ausländer, denen internationaler Schutz (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) zuerkannt oder für die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 festgestellt worden ist, sind verpflichtet, Reisen in ihren Herkunftsstaat sowie den Grund der Reise vor Antritt der Reise gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde anzuzeigen. Diese leitet nach § 8 Absatz 1c des Asylgesetzes die Anzeigen an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Prüfung des Widerrufs der Rechtsstellung weiter.
Fachbeiträge • 1
- 1. Ausländerrecht: Gleiche Beurteilung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG bei FamilienEingeschränkter Zugriffwww.mth-partner.de · 29. November 2025
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 20/12805 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des AsylsystemsBundestag Drucksachen · 9. September 2024
- 2. 20/14189 - Fragen: Fragen für die Fragestunde der 206. Sitzung des Deutschen Bundestages am Mittwoch, dem 18. Dezember 2024Bundestag Drucksachen · 13. Dezember 2024
- 3. 21/2141 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 6. Oktober 2025 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 10. Oktober 2025
- 4. 21/6642 - Antrag: Einwanderung in das Sozialsystem und Sozialleistungsmissbrauch stoppenBundestag Drucksachen · 23. Juni 2026