BGH
7. Oktober 2020
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 07.10.2020 - 6 StR 319/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 6 StR 319/20 |
| Entscheidungsdatum : | 7. Oktober 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen versuchten Totschlags u.a.
hier: Antrag des Adhäsionsklägers K. auf Gewährung von Prozesskostenhilfe
Tenor
Der Vorsitzende des 6. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2020 beschlossen:
Dem Adhäsionskläger K. wird für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin M. aus F. beigeordnet.
Gründe
Im Adhäsionsverfahren ist über den Prozesskostenhilfeantrag und die Beiordnung für jede Instanz gesondert zu entscheiden, § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht hier nicht entgegen, dass der Adhäsionskläger nicht erneut unter Verwendung des vorgeschriebenen Vordrucks (§ 117 Abs. 4 ZPO) seine wirtschaftlichen Verhältnisse vorgetragen hat. Ausreichend ist, dass er mit dem neuerlichen Antrag vom 20. August 2020 unter Bezugnahme auf seine gegenüber dem Erstgericht abgegebene Erklärung vom 5. Februar 2020 und die ergänzende Erklärung, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse unverändert seien, seine Bedürftigkeit dargelegt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2017 - 5 StR 95/17 Rn. 1). Die Erfolgsaussichten seines Schmerzensgeldanspruchs sind nicht zu prüfen.
Danach ist dem Adhäsionskläger im Adhäsionsverfahren Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz zu bewilligen. Da die Angeklagten insoweit durch ihre Verteidiger vertreten werden, ist dem Adhäsionskläger auch für das Adhäsionsverfahren Rechtsanwältin M. beizuordnen, § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO.
Unterschrift
Sander
Vorinstanz
LG Nürnberg-Fürth; 30.04.2020; 111 Js 556/19 5 Ks