BGH, Beschluss vom 20.11.2025 - V ZR 48/25
BGH 20. November 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Streitgegenstand ist die Anwendung der Grundsätze des § 138 Abs. 1 BGB bei einem Erbbaurechtsvertrag, insbesondere ob bei einem krassen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung eine Vermutung verwerflicher Gesinnung des Begünstigten besteht. Kläger und Beklagter streiten über die Zulassung der Revision.

Entscheidungsgründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen, da keine grundsätzlichen Rechtsfragen vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat ohne Zulassungsgrund angenommen, dass keine verwerfliche Gesinnung der Klägerin vorliegt, weil das Missverhältnis im Einzelfall nicht erkennbar war. Eine weitergehende Begründung erfolgt nicht (§ 544 Abs. 6 ZPO).

Praxishinweis
Die Entscheidung bestätigt, dass bei Erbbaurechtsverträgen die Vermutung verwerflicher Gesinnung bei krassem Missverhältnis nicht zwingend greift. Für die Zulassung der Revision sind grundsätzliche Rechtsfragen erforderlich, die hier nicht gegeben sind.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 20.11.2025 - V ZR 48/25
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : V ZR 48/25
    Entscheidungsdatum : 19. November 2025
    Amtliche Quelle :

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