BAG, Urteil vom 14.09.2011 - 10 AZR 526/10
LAG Hessen 26. Juli 2010
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BAG 14. September 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Zahlung eines 13. Monatsgehalts für 2008, das der Beklagte über 20 Jahre regelmäßig gezahlt hat. Im Arbeitsvertrag ist ein Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt für sonstige Leistungen enthalten. Der Beklagte verweigert die Zahlung mit Verweis auf diesen Vorbehalt.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB ist der weit gefasste Freiwilligkeitsvorbehalt, der alle künftigen Leistungen unabhängig von Art und Entstehungsgrund erfasst, wegen Intransparenz und unangemessener Benachteiligung unwirksam. Die langjährige vorbehaltlose Zahlung begründet einen Anspruch durch betriebliche Übung oder konkludentes Verhalten.

Praxishinweis
Vertragliche Freiwilligkeitsvorbehalte müssen klar, eng und transparent formuliert sein. Ein pauschaler Vorbehalt, der sämtliche künftigen Leistungen erfasst, ist unwirksam und begründet Ansprüche aus betrieblicher Übung. Arbeitgeber sollten Widerrufs- und Freiwilligkeitsvorbehalte strikt trennen und präzisieren.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 14.09.2011 - 10 AZR 526/10
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 10 AZR 526/10
Entscheidungsdatum : 13. September 2011
Amtliche Quelle :

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