BAG, Urteil vom 25.08.2010 - 10 AZR 275/09
BAG 25. August 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, langjähriger Partner einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, wird vom Arbeitsort Leipzig nach Frankfurt versetzt. Er bestreitet die Wirksamkeit der Versetzung und verlangt Beschäftigung am bisherigen Ort sowie Erstattung von Reisekosten. Die Beklagte beruft sich auf einen Versetzungsvorbehalt im Arbeitsvertrag.

Entscheidungsgründe
Das BAG hebt das Urteil des LAG auf und verweist zurück, da das LAG § 1 Satz 1 Arbeitsvertrag (Festlegung von Tätigkeit und Ort) nicht hinreichend ausgelegt hat. Entscheidend ist, ob der Versetzungsvorbehalt dem materiellen Gehalt des § 106 GewO entspricht und damit keiner Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB unterliegt. Die Auslegung von AGB-Versetzungsklauseln erfolgt nach objektivem Empfängerhorizont.

Praxishinweis
Versetzungsvorbehalte in AGB sind nur dann ohne Inhaltskontrolle wirksam, wenn sie den gesetzlichen Rahmen des § 106 GewO nicht überschreiten. Arbeitgeber müssen bei unklaren Klauseln die für den Arbeitnehmer günstigste Auslegung beachten. Bei unklarer Festlegung von Tätigkeit und Ort ist eine differenzierte Auslegung erforderlich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 25.08.2010 - 10 AZR 275/09
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 10 AZR 275/09
Entscheidungsdatum : 24. August 2010
Amtliche Quelle :

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