BAG, Urteil vom 24.10.2007 - 10 AZR 825/06
BAG 24. Oktober 2007

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten eine Bonuszahlung für 2004. Im Arbeitsvertrag ist ein gewinn- und leistungsabhängiger Bonus vereinbart, dessen Anspruch an ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis am 1. April des Folgejahres geknüpft ist. Der Kläger kündigte zum 30. September 2004.

Entscheidungsgründe
Das BAG hebt das Urteil des LAG auf und verweist zurück. Die Klausel, die einen Rechtsanspruch auf Bonus ausschließt (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB Transparenzgebot), ist unwirksam. Die Stichtagsregelung, die den Bonusanspruch an ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis am 1. April knüpft, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen (§ 307 Abs. 1 BGB) und ist zu weit gefasst. Die Wirksamkeit der Bonuszahlung ist noch festzustellen.

Praxishinweis
Arbeitgeber müssen Bonusregelungen klar und widerspruchsfrei gestalten. Stichtagsklauseln, die den Bonusanspruch an ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis binden, sind nur bei angemessener Dauer und Höhe der Sonderzahlung zulässig. Unwirksame Klauseln fallen ersatzlos weg, ergänzende Vertragsauslegung ist restriktiv.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 24.10.2007 - 10 AZR 825/06
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 10 AZR 825/06
Entscheidungsdatum : 23. Oktober 2007

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