BVerfG
26. November 2025
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Beschluss vom 26.11.2025 - 2 BvC 21/22 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 2 BvC 21/22 |
| Entscheidungsdatum : | 25. November 2025 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren über die Wahlprüfungsbeschwerde
des Herrn (…),
gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages
vom 7. Juli 2022 - WP 1971/21 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsidentin Kaufhold, Langenfeld, Wallrabenstein, Fetzer, Offenloch, Frank, Wöckel, Emmenegger am 26. November 2025 gemäß § 24 BVerfGG einstimmig beschlossen:
Die Wahlprüfungsbeschwerde hat sich erledigt.
Gründe{GESPERRT:ENDE} :}
Der Beschwerdeführer hält auf das Hinweisschreiben der Berichterstatterin vom 22. Oktober 2024 hin nur noch teilweise an den mit der Wahlprüfungsbeschwerde erhobenen Rügen fest, insbesondere an seinen Einwänden gegen starre Listen, das Fehlen einer konstruktiven Neinstimme und das "faktische Verbot von Losparteien". Auch insoweit hat sich die Wahlprüfungsbeschwerde mit der Konstituierung des 21. Deutschen Bundestages am 25. März 2025 erledigt. Ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse besteht nicht, nachdem die Wahlprüfungsbeschwerde aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 22. Oktober 2024 genannten Gründen von Anfang an unzulässig war (vgl. BVerfGE 122, 304 <306 ff.>; 151, 1 <16 f. Rn. 36, 38> - Wahlrechtsausschluss Bundestagswahl). Einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bedarf es angesichts dessen nicht (vgl. BVerfGE 151, 202 <372 Rn. 315> - Europäische Bankenunion). Auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers führt zu keiner anderen Beurteilung. Ergänzend wird lediglich auf BVerfGE 89, 243 (250 ff.) sowie - wie bereits im Verfahren 2 BvC 63/19 - auf BVerfGE 121, 266 (307) verwiesen. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.
Unterschrift
Kaufhold
Langenfeld
Wallrabenstein
Fetzer
Offenloch
Frank
Wöckel
Emmenegger