BPatG, Beschluss vom 13.11.2025 - 30 W (pat) 536/22
BPatG 13. November 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger beantragen die Eintragung der Wortmarke „blue phone“ für Waren der Klasse 9 sowie Dienstleistungen der Klassen 35 und 37. Das Deutsche Patent- und Markenamt verweigert die Eintragung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Entscheidungsgründe
Das Bundespatentgericht bestätigt die fehlende Unterscheidungskraft der Marke „blue phone“ für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen, da das Zeichen als beschreibender Sachhinweis auf nachhaltige, umweltfreundliche Mobiltelefone und zugehörige Leistungen verstanden wird (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Für bestimmte administrative Dienstleistungen der Klasse 35 wird jedoch Unterscheidungskraft bejaht.

Praxishinweis
Bei Markenanmeldungen mit beschreibenden Begriffen, die branchenüblich als Hinweis auf Nachhaltigkeit verstanden werden, ist mit Eintragungshindernissen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu rechnen. Eine differenzierte Prüfung je Waren- und Dienstleistungsbereich ist erforderlich.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BPatG, Beschluss vom 13.11.2025 - 30 W (pat) 536/22
    Gericht : BPatG
    Aktenzeichen : 30 W (pat) 536/22
    Entscheidungsdatum : 12. November 2025
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text