BAG, Urteil vom 28.03.2007 - 10 AZR 261/06
LAG Baden-Württemberg 17. Januar 2006
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BAG 28. März 2007

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, befristet bis 31.12.2004 beschäftigt, verlangt von der Beklagten eine Jahressonderzahlung für 2004 in Höhe eines Bruttomonatsgehalts. Die Beklagte zahlte diese Sonderzahlung anderen Arbeitnehmern, nicht jedoch dem Kläger, mit Verweis auf das beendete Arbeitsverhältnis.

Entscheidungsgründe
Das BAG gewährt dem Kläger die Sonderzahlung trotz Befristung, da § 4 Nr. 1 und 2 des Arbeitsvertrags zwar einen Freiwilligkeitsvorbehalt und Rückzahlungsklauseln enthalten, diese jedoch keine Voraussetzung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses am Auszahlungstag normieren. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 611 BGB, § 4 Abs. 2 TzBfG) verbietet sachfremde Benachteiligungen. Die Befristung ist kein sachlicher Ausschlussgrund, da die Rückzahlungspflicht nur bei vom Arbeitnehmer zu vertretenden Gründen greift.

Praxishinweis
Arbeitgeber müssen bei freiwilligen Sonderzahlungen Gleichbehandlung wahren und dürfen Befristungen nicht als Ausschlussgrund heranziehen, sofern vertragliche Rückzahlungsregelungen nur bei eigenem Verschulden des Arbeitnehmers greifen. Rückzahlungsklauseln unterliegen Inhaltskontrolle (§ 307 BGB) und dürfen die Berufsfreiheit nicht unverhältnismäßig einschränken.

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    Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 7. November 2017

Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 28.03.2007 - 10 AZR 261/06
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 10 AZR 261/06
Entscheidungsdatum : 27. März 2007

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