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11. Februar 2017
11. Februar 2017
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23. Januar 2026
23. Januar 2026
(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
- das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
- 2.
- das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
- 3.
- das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
- 4.
- das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
- 5.
- das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.
(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch
- 1.
- das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
- 2.
- Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
- 3.
- das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
- 4.
- die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.
(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.
Fachbeiträge • 35
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Öffentliche Quellen • 5
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- 2. 20/11035 - Antwort: auf die Große Anfrage - Drucksache 20/8825 - Verfügbarkeit von sauberem WasserBundestag Drucksachen · 11. April 2024
- 3. 21/1928 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der WärmeversorgungBundestag Drucksachen · 1. Oktober 2025
- 4. 21/1453 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 21/1248 - Fossile Gasbohrungen in BayernBundestag Drucksachen · 2. September 2025
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