BAG, Urteil vom 21.03.2012 - 5 AZR 61/11
ArbG Hamburg 30. März 2010
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LAG Hamburg 8. Dezember 2010
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BAG 21. März 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Nachzahlung seines Arbeitsentgelts für den Zeitraum nach Insolvenzeröffnung. Die ARGE bewilligte Grundsicherungsleistungen an den Kläger und seine Ehefrau als Bedarfsgemeinschaft. Der Beklagte zahlte nicht vollständig, zahlte aber an die ARGE erbrachte Sozialleistungen zurück. Streit besteht über den Umfang des Anspruchsübergangs.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und verweist zurück, da der Anspruchsübergang nach § 115 SGB X i.V.m. § 34a/34b SGB II auch für Leistungen an den nicht getrennt lebenden Ehegatten gilt. Die Personenidentität wird durch diese Vorschrift durchbrochen. Der Umfang des Übergangs und die Anrechnung von Freibeträgen sind noch festzustellen.

Praxishinweis
Bei Grundsicherungsleistungen an Ehegatten oder Kinder innerhalb der Bedarfsgemeinschaft ist der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers nach § 115 SGB X erweitert auf den Leistungsträger übergegangen. Die genaue Höhe des Anspruchsübergangs erfordert detaillierte Prüfung der tatsächlichen Zahlungen und Anrechnungen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 21.03.2012 - 5 AZR 61/11
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 5 AZR 61/11
Entscheidungsdatum : 20. März 2012
Amtliche Quelle :

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