BGH, Beschluss vom 04.08.2015 - 3 StR 112/15
BGH 4. August 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Angeklagte und Mittäter brechen in eine Bankfiliale ein, entwenden 74.850 EUR aus einem Geldautomaten und flüchten. Bei der polizeilichen Verfolgung versuchen sie, durch Anfahren eines Polizeibeamten der Festnahme zu entgehen. Der Angeklagte wird später festgenommen.

Entscheidungsgründe
Die Revision gegen die Verurteilung wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls (§§ 252, 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 25 Abs. 2 StGB) wird verworfen. Das Gericht bestätigt, dass die Tat als „auf frischer Tat betroffen“ gilt, auch wenn die Polizei die Tat von Anfang an observierte. Gewaltanwendung im Rahmen der Nacheile ist tatbestandsmäßig, auch wenn sie nicht gegen den unmittelbar festnehmenden Beamten gerichtet ist. Vorsatz hinsichtlich des Betroffenseins liegt vor.

Praxishinweis
Die Entscheidung bekräftigt die weite Auslegung des „Betroffen seins auf frischer Tat“ und die Anwendbarkeit von § 252 StGB bei Gewaltanwendung im Rahmen der Nacheile. Für die Praxis relevant ist, dass auch bei längerer Verfolgung und Beobachtung von Anfang an die Voraussetzungen für besonders schweren räuberischen Diebstahl vorliegen können.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 04.08.2015 - 3 StR 112/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 3 StR 112/15
Entscheidungsdatum : 3. August 2015
Amtliche Quelle :

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