BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 3 C 37/09
VGH Bayern 29. Juli 2009
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BVerwG 23. September 2010

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Sachverhalt
Der Kläger, ein Fuhrunternehmer, wendet sich gegen Lkw-Überholverbote auf der Autobahn A 8, die durch Verkehrszeichen, Streckenbeeinflussungsanlagen und Prismenwender bekannt gegeben werden. Er rügt insbesondere Zulässigkeit, Fristbeginn der Anfechtung und die Voraussetzungen der Anordnung nach § 45 Abs. 1, Abs. 9 StVO.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Die Anfechtungsfrist beginnt erst mit erstmaliger Wahrnehmung des Verkehrszeichens durch den Betroffenen, nicht bei erneutem Vorbeifahren. Die Lkw-Überholverbote sind nach § 45 Abs. 1, Abs. 9 StVO ermessensfehlerfrei angeordnet, da eine konkrete Gefahrenlage vorliegt, die das allgemeine Risiko erheblich übersteigt. Die Behörde durfte das Mittel wählen; mildere Alternativen sind nicht ersichtlich geeigneter.

Praxishinweis
Die Anfechtungsfrist für Verkehrsverbote beginnt mit erstmaliger Kenntnisnahme des Verkehrszeichens. Lkw-Überholverbote sind bei besonderen örtlichen Verhältnissen und überdurchschnittlicher Unfallhäufigkeit zulässig. Die Straßenverkehrsbehörde hat bei der Mittelauswahl einen weiten Ermessensspielraum.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerwG, Urteil vom 23.09.2010 - 3 C 37/09
Gericht : BVerwG
Aktenzeichen : 3 C 37/09
Entscheidungsdatum : 23. September 2010
Amtliche Quelle :

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