BGH, Urteil vom 10.10.2013 - 4 StR 258/13
BGH 10. Oktober 2013

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Sachverhalt
Der Revisionskläger wird wegen mehrfachen sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen sowie Besitz und Verbreitung kinderpornographischer Schriften verurteilt. Streitgegenstand sind insbesondere die Qualifikationstatbestände des § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB und die Strafzumessung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht präzisiert, dass § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB eine gemeinschaftliche Tatbegehung voraussetzt, bei der mindestens zwei Täter vor Ort mit gleicher Zielrichtung täterschaftlich zusammenwirken. Die Qualifikation greift auch bei unterschiedlicher Strafbarkeit nach § 176 Abs. 1 und 2 StGB. Teilweise Aufhebung erfolgt mangels Feststellung gemeinschaftlichen Handelns oder unzureichender Tatbestandsprüfung.

Praxishinweis
Für die Qualifikation nach § 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB ist ein bewusstes, täterschaftliches Zusammenwirken vor Ort erforderlich; bloße Mittäterschaftsmerkmale genügen nicht. Bei Verbreitung kinderpornographischer Schriften ist die Prüfung zusammenhängender Kommunikationsvorgänge entscheidend. Strafzumessung darf Untersuchungshaft nur bei besonderen Umständen mildernd berücksichtigen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 10.10.2013 - 4 StR 258/13
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 4 StR 258/13
    Entscheidungsdatum : 10. Oktober 2013
    Amtliche Quelle :

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