BGH, Urteil vom 13.01.2011 - I ZR 125/07
LG Braunschweig 7. März 2007
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OLG Braunschweig 12. Juli 2007
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BGH 22. Januar 2009
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EuGH 26. März 2010
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BGH 13. Januar 2011

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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin ist Markeninhaberin der Wortmarke „bananabay“ für Erotikartikel. Die Beklagte nutzt „bananabay“ als Google-Adword-Schlüsselwort, um eine eigene, klar als Anzeige gekennzeichnete Werbung für vergleichbare Waren zu schalten. Die Klägerin begehrt Unterlassung und Schadensersatz wegen Markenrechtsverletzung.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen, da die Verwendung des Markenzeichens als Adwords-Schlüsselwort keine markenmäßige Benutzung im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG darstellt. Die Anzeige enthält weder das Zeichen noch Hinweise auf die Klägerin, ist deutlich als Werbung gekennzeichnet und beeinträchtigt die Herkunftsfunktion der Marke nicht. Eine Verwechslungsgefahr oder wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit liegt nicht vor.

Praxishinweis
Die Verwendung einer fremden Marke als Adwords-Schlüsselwort ist zulässig, wenn die Anzeige selbst keine Herkunftstäuschung verursacht und klar als Werbung erkennbar ist. Markeninhaber können Unterlassungsansprüche nur geltend machen, wenn die Herkunftsfunktion der Marke durch die Werbung beeinträchtigt wird.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 13.01.2011 - I ZR 125/07
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 125/07
Entscheidungsdatum : 13. Januar 2011
Amtliche Quelle :

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