BVerfG, Entscheidung vom 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04
BVerfG 12. Mai 2009

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger, Journalist, wurde wegen Beleidigung (§ 185 StGB) verurteilt, nachdem er in einer Fernsehdiskussion den Behördenleiter der Staatsanwaltschaft als „durchgeknallt“ bezeichnet hatte. Die Äußerung bezog sich auf die vorzeitige Presseinformation im Ermittlungsverfahren gegen einen Beschuldigten.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht erkennt eine Verletzung des Art. 5 Abs. 1 GG, da das Amtsgericht die Äußerung fälschlich als Schmähkritik einstufte und keine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht vornahm. Die Bezeichnung „durchgeknallt“ ist ehrverletzend, steht aber im Kontext einer zulässigen, polemischen Kritik an staatlicher Machtausübung.

Praxishinweis
Bei ehrverletzenden Äußerungen im politischen Meinungskampf ist stets der Kontext zu berücksichtigen. Schmähkritik liegt nur vor, wenn die Diffamierung der Person die sachliche Auseinandersetzung vollständig verdrängt. Die Meinungsfreiheit genießt bei Kritik an staatlichen Amtsträgern besonderen Schutz.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Entscheidung vom 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 2272/04
Entscheidungsdatum : 11. Mai 2009
Amtliche Quelle :

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