BGH, Urteil vom 13.12.2012 - III ZR 226/12
BGH 13. Dezember 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten als Trägerin einer Kindertagesstätte Schadensersatz für Lackschäden an seinem Fahrzeug, verursacht durch Kinder der Einrichtung. Die Kinder warfen Steine aus dem eingezäunten Außenbereich auf das außerhalb geparkte Fahrzeug. Die Beklagte bestreitet eine Verletzung der Aufsichtspflicht.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bejaht einen Amtshaftungsanspruch gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen Verletzung der öffentlich-rechtlichen Aufsichtspflicht. Es wendet die Beweislastregel des § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB auch im Amtshaftungsbereich an und verneint die frühere gegenteilige Rechtsprechung. Die Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung der Aufsichtspflicht und deren Kausalität für den Schaden.

Praxishinweis
Bei Schadensersatzansprüchen gegen öffentliche Träger wegen Aufsichtspflichtverletzungen in Kindertagesstätten gilt die Beweislastregel des § 832 BGB analog. Die öffentliche Hand muss konkret darlegen und beweisen, dass die Aufsichtspflicht ordnungsgemäß erfüllt wurde.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 13.12.2012 - III ZR 226/12
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : III ZR 226/12
    Entscheidungsdatum : 12. Dezember 2012
    Amtliche Quelle :

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