BGH, Beschluss vom 22.03.2024 - I ZR 88/23
VG Wiesbaden 5. Mai 2015
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VGH Hessen 16. Oktober 2015
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VGH Hessen 5. November 2015
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BVerfG 2. Februar 2016
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VG Wiesbaden 31. Oktober 2016
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BGH 22. März 2024

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte mit Sitz in Österreich bot im Zeitraum Oktober bis Dezember 2018 im Internet Sportwetten ohne gültige Konzession gemäß § 4 Abs. 5, § 10a GlüStV 2012 an. Der Kläger verlangt Rückzahlung seiner Nettoverluste aus den Wettverträgen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte und die Anwendbarkeit deutschen Rechts (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 134 BGB). Die Sportwettenverträge sind wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot des § 4 Abs. 1, 4, 5, § 4a Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2012 nichtig. Insbesondere wurde der monatliche Höchsteinsatz von 1.000 EUR (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV 2012) nicht eingehalten, was die Erlaubnisfähigkeit ausschließt. Die Nichtigkeit dient dem Spielerschutz und der Durchsetzung des Erlaubnisvorbehalts.

Praxishinweis
Sportwetten ohne gültige Konzession sind zivilrechtlich nichtig und Rückzahlungsansprüche der Spieler sind durchsetzbar. Verstöße gegen zentrale Erlaubnisvoraussetzungen wie Höchsteinsatzbegrenzungen führen zur Nichtigkeit der Wettverträge, unabhängig von unionsrechtlichen Verfahrensmängeln im Konzessionsverfahren.

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    Rechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 19. April 2024

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 22.03.2024 - I ZR 88/23
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 88/23
Entscheidungsdatum : 21. März 2024
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text