BGH, Urteil vom 22.07.2021 - I ZR 194/20
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BGH 22. Juli 2021
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OLG Köln 3. Juni 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, ein Verband der Glücksspielunternehmen, klagt gegen die Beklagte, eine Holdinggesellschaft von Rundfunkveranstaltern, wegen Ausstrahlung von TV-Werbung für Online-Glücksspielangebote ohne bundesweite Lizenz. Streitgegenstand sind insbesondere Werbespots für Internetseiten mit „de“- und „com“-Domains, wobei letztere unerlaubte Glücksspiele anbieten.

Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur teilweisen Klageabweisung, da die Beklagte für Werbung der „mrgreen.de“-Seite nicht haftet. Die Klagebefugnis des Klägers nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG wird bestätigt. Die Beklagte haftet nur, wenn sie einen bestimmenden Einfluss auf Tochterunternehmen hat und grobe, unschwer erkennbare Rechtsverstöße nicht verhindert. Die Prüfungspflicht ist auf offensichtliche Verstöße beschränkt, eine umfassende Rechtsprüfung nicht zumutbar (§ 3a UWG, § 8 UWG, § 5 GlüStV 2012/2021).

Praxishinweis
Verbände sind klagebefugt, wenn keine Interessenkollision als Mischverband vorliegt. Rundfunk-Holdings haften nur bei nachweisbarem Weisungseinfluss und Verletzung der eingeschränkten Prüfungspflicht. Werbung für unerlaubte Glücksspiele auf korrespondierenden Domains kann mittelbar wettbewerbswidrig sein, erfordert aber klare, offenkundige Rechtsverstöße für Haftung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 22.07.2021 - I ZR 194/20
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 194/20
Entscheidungsdatum : 21. Juli 2021
Amtliche Quelle :

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