BSG, Urteil vom 25.01.2006 - B 12 KR 30/04 R
LSG Hessen 28. Oktober 2004
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BSG 25. Januar 2006

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin streitet mit der Beklagten über die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1. als abhängig Beschäftigte einer GmbH, deren Alleingesellschafterin sie seit 1993 ist. Streitgegenstand ist die sozialversicherungsrechtliche Einordnung ihrer Tätigkeit ab 1. August 1993.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Klageabweisung, da ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 7 Abs. 1 SGB IV nicht vorliegt. Die Beigeladene zu 1. übt als Alleingesellschafterin maßgeblichen Einfluss aus und unterliegt keinem Weisungsrecht. Die privatschriftliche Vereinbarung vom 22. Januar 1992 ist als treuhänderischer Stimmbindungsvertrag formnichtig (§ 15 Abs. 4 GmbHG) und daher unwirksam.

Praxishinweis
Bei Alleingesellschaftern einer GmbH ist die sozialversicherungsrechtliche Abhängigkeit kritisch zu prüfen; maßgeblich ist die tatsächliche Rechtsmacht und Weisungsgebundenheit. Treuhandverträge über Geschäftsanteile bedürfen der notariellen Form, sonst sind sie unwirksam und beeinflussen die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung nicht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 25.01.2006 - B 12 KR 30/04 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 12 KR 30/04 R
Entscheidungsdatum : 24. Januar 2006
Amtliche Quelle :

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