BVerwG, Urteil vom 24.04.2024 - 6 C 2/22
OVG Nordrhein-Westfalen 7. Dezember 2021
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BVerwG 29. November 2023
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BVerwG 29. Januar 2024
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BVerwG 24. April 2024

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines befristeten Betretungs- und Aufenthaltsverbots nach § 34 Abs. 2 PolG NRW, das anlässlich eines Fußballspiels erlassen und vor Klageerhebung erledigt ist. Die Vorinstanzen lehnten die Klage wegen fehlenden berechtigten Interesses ab.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Unzulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO mangels berechtigten Interesses. Ein solches besteht nur bei Wiederholungsgefahr, Rehabilitationsinteresse, Schadensersatzabsicht oder bei qualifizierten Grundrechtseingriffen bei typischerweise kurzfristig erledigten Maßnahmen. Das Betretungsverbot stellt keinen qualifizierten Grundrechtseingriff dar.

Praxishinweis
Fortsetzungsfeststellungsklagen gegen kurzfristig erledigte polizeiliche Maßnahmen sind nur bei qualifizierten Grundrechtseingriffen zulässig. Ein bloßer Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) ohne gesteigerte Relevanz für die Persönlichkeitsentfaltung reicht nicht aus. Dies begrenzt den Rechtsschutz gegen kurzzeitige Polizeimaßnahmen erheblich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerwG, Urteil vom 24.04.2024 - 6 C 2/22
Gericht : BVerwG
Aktenzeichen : 6 C 2/22
Entscheidungsdatum : 23. April 2024
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text