BGH, Beschluss vom 14.10.2015 - 1 StR 56/15
BVerfG 26. August 2013
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BGH 14. Oktober 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Angeklagte wurde wegen gefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung freigesprochen, wobei das Landgericht Regensburg die Schuldunfähigkeit gem. § 20 StGB annahm. Die Revision des Angeklagten richtet sich gegen die Freisprechung aus rechtlichen Gründen, insbesondere gegen die Feststellungen zum Tatgeschehen.

Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig, da der Angeklagte durch die Freisprechung aus Schuldunfähigkeit nicht beschwert ist (§ 349 Abs. 1 StPO). Die Tenorbeschwer erfordert einen unmittelbaren Nachteil in der Urteilsformel, der hier fehlt. Die Urteilsgründe, auch wenn sie belastende Tatsachen enthalten, begründen keine Rechtsmittelbefugnis. Verfassungsrechtliche und europarechtliche Ausnahmen liegen nicht vor.

Praxishinweis
Bei Freispruch wegen Schuldunfähigkeit ist die Revision des Angeklagten regelmäßig unzulässig, wenn keine unmittelbare Tenorbeschwer vorliegt. Belastende Feststellungen in den Urteilsgründen begründen keine Beschwer und damit keine Rechtsmittelbefugnis. Dies gilt auch unter Berücksichtigung von Art. 6 EMRK.

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    Christian Muders · https://juraexamen.info/ · 2. Januar 2016

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 14.10.2015 - 1 StR 56/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 1 StR 56/15
Entscheidungsdatum : 13. Oktober 2015
Amtliche Quelle :

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