BVerwG, Urteil vom 17.12.2015 - 5 C 8/15
OVG Schleswig-Holstein 27. November 2014
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BVerwG 17. Dezember 2015

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Sachverhalt
Die Kläger streiten mit der Beklagten über die Höhe der Teilnahmegebühren für die Kindertagesstättenbetreuung ihres Kindes im Zeitraum 10/2008 bis 07/2009. Streitpunkt ist insbesondere die Berücksichtigung von BAföG-Leistungen, insbesondere des darlehensweise gewährten Teils, als Einkommen bei der Gebührenbemessung.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Klageabweisung. § 82 Abs. 1 SGB XII 2008 umfasst auch den als öffentlich-rechtliches Darlehen gewährten BAföG-Anteil als Einkommen. Dies folgt aus dem Zweck der Ausbildungsförderung und der Ausgestaltung des Darlehens als zweckgebundene Vorfinanzierung mit günstigen Rückzahlungsmodalitäten. Besondere Belastungen aus Krediten für studienbedingte Anschaffungen sind nicht anzuerkennen, da der Bedarf durch BAföG abgedeckt ist.

Praxishinweis
Bei der Berechnung von Elternbeiträgen nach § 90 SGB VIII ist der darlehensweise gewährte BAföG-Anteil als Einkommen zu berücksichtigen. Kreditverpflichtungen für ausbildungsbedingte Anschaffungen sind regelmäßig keine besonderen Belastungen i.S.v. § 87 SGB XII und daher nicht abzugsfähig.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerwG, Urteil vom 17.12.2015 - 5 C 8/15
    Gericht : BVerwG
    Aktenzeichen : 5 C 8/15
    Entscheidungsdatum : 17. Dezember 2015
    Amtliche Quelle :

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