BAG, Urteil vom 20.10.2015 - 9 AZR 224/14
ArbG Krefeld 19. September 2013
>
LAG Düsseldorf 19. Februar 2014
>
BAG 20. Oktober 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger war seit 01.01.2009 bei der Beklagten beschäftigt, kündigte zum 30.06.2012 und schloss am 21.06.2012 einen neuen Arbeitsvertrag ab, der ab 02.07.2012 galt. Das Arbeitsverhältnis endete am 12.10.2012. Streit besteht über die Abgeltung von sechs weiteren Urlaubstagen aus 2012.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint eine urlaubsrechtliche Unterbrechung trotz ein­tägiger Vertragslücke, da die Parteien vor Beendigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vereinbarten. Nach § 4, § 5 Abs. 1 Buchst. c, § 7 Abs. 4 BUrlG entsteht bei kurzer Unterbrechung ein ungekürzter Urlaubsanspruch, wenn die Wartezeit erfüllt und das Ende in der zweiten Jahreshälfte liegt.

Praxishinweis
Bei Vereinbarung eines neuen Arbeitsvertrags vor Beendigung und nur kurzfristiger Unterbrechung sind beide Arbeitsverhältnisse urlaubsrechtlich als Einheit zu behandeln. Dies sichert den Anspruch auf Vollurlaub und schließt eine Zwölftelung nach § 5 BUrlG aus.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BAG, Urteil vom 20.10.2015 - 9 AZR 224/14
    Gericht : BAG
    Aktenzeichen : 9 AZR 224/14
    Entscheidungsdatum : 19. Oktober 2015
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text