BAG, Urteil vom 16.12.2014 - 9 AZR 295/13
LAG Berlin-Brandenburg 18. Januar 2013
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BAG 16. Dezember 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Abgeltung von 29 Urlaubstagen aus 2010, nachdem er im selben Jahr bei zwei Arbeitgebern beschäftigt war. Der Beklagte verweigert Zahlung u.a. mit Verweis auf eine arbeitsvertragliche Ausschlussfrist (§ 21 ArbV) und fehlende Urlaubsbescheinigung des Vorarbeitgebers (§ 6 BUrlG).

Entscheidungsgründe
Das BAG hebt das Berufungsurteil auf und verweist zurück, da § 21 ArbV keine Ausschlussfrist, sondern eine Mindestfrist zur Geltendmachung enthält. § 6 Abs. 1 BUrlG ist als negative Anspruchsvoraussetzung zu verstehen; der Kläger muss darlegen, dass kein Urlaub beim Vorarbeitgeber gewährt wurde. Die Darlegungs- und Beweislast ist abgestuft.

Praxishinweis
Arbeitsvertragliche Ausschlussfristen mit „mindestens“-Formulierungen begründen keine Verwirkung. § 6 BUrlG entlastet den neuen Arbeitgeber von Beweislast für Vorurlaubsgewährung; Arbeitnehmer müssen Urlaubsbescheinigung vorlegen oder substantiiert vortragen. Unwirksame Kürzungsklauseln zu Teilurlaub im Eintrittsjahr sind zu beachten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 16.12.2014 - 9 AZR 295/13
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 9 AZR 295/13
Entscheidungsdatum : 15. Dezember 2014
Amtliche Quelle :

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