BGH, Urteil vom 08.12.2020 - VI ZR 19/20
OLG Celle 12. Dezember 2019
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BGH 8. Dezember 2020
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OLG Celle 12. Oktober 2023

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Schadensersatz gem. § 823 BGB für einen Polizeibeamten, der bei einem Einsatz durch den Beklagten körperlich verletzt und infolgedessen psychisch erkrankt ist. Das Berufungsgericht hatte den Anspruch auf psychische Gesundheitsschäden überwiegend abgelehnt, die Revision wurde zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der BGH bestätigt, dass psychische Gesundheitsverletzungen von Krankheitswert als Gesundheitsverletzungen i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB gelten. Das Risiko psychischer Erkrankungen bei unmittelbarer, aufgezwungener Beteiligung an traumatisierenden Einsätzen ist trotz berufsspezifischer Risiken dem Schädiger zuzurechnen. Die Berufung wird zurückverwiesen zur weiteren Prüfung.

Praxishinweis
Psychische Erkrankungen von Polizeibeamten und Rettungskräften infolge unmittelbarer Einsatzbeteiligung sind grundsätzlich schadensersatzfähig, auch wenn sie berufsspezifischen Risiken unterliegen. Die Abwehr von Haftungsansprüchen mit Verweis auf das Berufsrisiko ist eingeschränkt und bedarf differenzierter wertender Prüfung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 08.12.2020 - VI ZR 19/20
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 19/20
Entscheidungsdatum : 7. Dezember 2020
Amtliche Quelle :

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