BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19
OLG Stuttgart 27. September 2019
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BVerfG 19. Mai 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger veröffentlicht in einem Internetblog wiederholt ehrverletzende Äußerungen gegen Richter, die an familienrechtlichen Verfahren beteiligt sind. Er bezeichnet diese u.a. als „Justizverbrecher“ und wirft ihnen Rechtsbeugung vor. Die Äußerungen erfolgen namentlich, bebildert und öffentlich zugänglich.

Entscheidungsgründe
Die Verurteilung wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB greift in die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG ein, ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Äußerungen sind keine Schmähkritik oder Formalbeleidigung, sondern überschreiten nach Abwägung von Meinungsfreiheit und Ehrschutz die zulässigen Grenzen, insbesondere wegen der anprangernden, wiederholten und öffentlichkeitswirksamen Form.

Praxishinweis
Bei ehrverletzenden Äußerungen gegen Amtsträger im Internet ist eine differenzierte Abwägung zwischen Art. 5 Abs. 1 GG und § 185 StGB erforderlich. Wiederholte, namentliche und bebilderte Diffamierungen mit erheblicher Breitenwirkung können strafrechtlich sanktioniert werden, auch wenn ein sachlicher Bezug besteht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 2397/19
Entscheidungsdatum : 18. Mai 2020
Amtliche Quelle :

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