BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 17.09.2012 - 1 BvR 2979/10
BVerfG 17. September 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Beklagte, Rechtsanwalt, bezeichnete in einem Internetforum die vom Kläger veröffentlichten politischen Beiträge als „rechtslastigen Dreck“ und „rechtsradikal“. Der Kläger begehrte Unterlassung wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Die Vorinstanzen verurteilten den Beklagten zur Unterlassung.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht hebt die Urteile auf und verweist zurück, da die Äußerungen als Meinungsäußerungen unter Art. 5 Abs. 1 GG geschützt sind. Die Vorinstanzen verkannten den Schutzbereich der Meinungsfreiheit, indem sie die Äußerungen fälschlich als Tatsachenbehauptungen oder Schmähkritik einstuften. Die Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht des Klägers war unzureichend.

Praxishinweis
Bei politisch geprägten Werturteilen ist der Schutz der Meinungsfreiheit weit auszulegen. Schmähkritik liegt nur ausnahmsweise vor. Die Unterlassungsklage ist restriktiv zu prüfen, insbesondere wenn der Betroffene sich mit seinen Äußerungen in die öffentliche Diskussion einbringt.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 17.09.2012 - 1 BvR 2979/10
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 2979/10
Entscheidungsdatum : 16. September 2012
Amtliche Quelle :

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