BGH, Beschluss vom 29.11.2016 - VI ZB 16/16
OLG Frankfurt 1. Februar 2016
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BGH 29. November 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt Zahlung einer Vertragsstrafe und Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten. Das Berufungsgericht verwirft die Berufung als unzulässig, da die Berufungsschrift nach Ansicht des Gerichts nicht ordnungsgemäß gemäß § 130 Nr. 6, § 519 Abs. 4 ZPO unterzeichnet sei.

Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Das Gericht stellt klar, dass eine Unterschrift im Sinne des § 130 Nr. 6 ZPO individuelle, charakteristische Merkmale aufweisen muss, die die Identität des Unterzeichners erkennen lassen. Der vorliegende Schriftzug erfüllt diese Anforderungen trotz fehlender Lesbarkeit, da die Urheberschaft des Prozessbevollmächtigten gesichert ist und der Schriftzug dessen Willen zur Übernahme der Verantwortung dokumentiert.

Praxishinweis
Bei der Prüfung der Formgültigkeit von Unterschriften auf Berufungsschriften ist ein großzügiger Maßstab anzulegen. Auch vereinfachte, nicht lesbare Namenszüge können ausreichend sein, wenn die Urheberschaft eindeutig feststeht und der Wille zur Übernahme der Prozesshandlung erkennbar ist.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 29.11.2016 - VI ZB 16/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZB 16/16
Entscheidungsdatum : 28. November 2016
Amtliche Quelle :

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