BGH, Beschluss vom 11.04.2013 - VII ZB 43/12
BGH 11. April 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte legt fristgerecht Berufung ein, wobei die Berufungsschrift mit einem maschinenschriftlichen Namenszug und einem unleserlichen Schriftzug unterzeichnet ist. Das Berufungsgericht erkennt die Unterschrift nicht an und verwirft die Berufung wegen Fristversäumnis. Die Beklagte beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist § 130 Nr. 6, § 519 Abs. 4, § 233 ZPO. Die Unterschrift muss den vollen Namen erkennen lassen; eine bloße Abkürzung genügt nicht. Der angefochtene Schriftzug erfüllt diese Anforderungen nicht. Da dieser Schriftzug jedoch über längere Zeit von Gerichten als Unterschrift hingenommen wurde, besteht ein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen. Die Beklagte erhält daher Wiedereinsetzung.

Praxishinweis
Rechtsanwälte können bei langjähriger, unbeanstandeter Verwendung einer nicht formgerechten Unterschrift auf Vertrauensschutz und Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis vertrauen. Die Anforderungen an die Unterschrift nach § 130 Nr. 6 ZPO sind strikt, jedoch ist eine vorherige Beanstandung durch das Gericht erforderlich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Beschluss vom 11.04.2013 - VII ZB 43/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VII ZB 43/12
Entscheidungsdatum : 10. April 2013
Amtliche Quelle :

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