BFH, Urteil vom 22.11.2018 - V R 65/17
FG München 9. Juni 2015
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BFH 16. März 2017
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FG München 10. Oktober 2017
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BFH 22. November 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger ist Miteigentümer einer Bruchteilsgemeinschaft, die Patente an eine KG lizenziert. Streitgegenstand ist die umsatzsteuerliche Behandlung der Lizenzgebühren, insbesondere ob die Gemeinschaft oder der einzelne Kläger als Unternehmer und Steuerschuldner anzusehen ist. Die KG rechnete mit Regelsteuersatz ab, der Kläger erklärte jedoch ermäßigten Steuersatz.

Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet, dass eine Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB keine Unternehmerin i.S. des UStG ist. Unternehmer und Steuerschuldner sind die einzelnen Gemeinschafter anteilig (§ 2 UStG, § 14c UStG). Die Leistungen unterliegen dem Regelsteuersatz, da kein Urheberrechtsschutz i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG vorliegt. Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO wird bejaht, da der Kläger trotz Kenntnis der Rechtslage unrichtige Angaben machte.

Praxishinweis
Bei gemeinschaftlich erbrachten Leistungen einer Bruchteilsgemeinschaft ist stets die individuelle Unternehmereigenschaft der Gemeinschafter zu prüfen. Die Steuerfestsetzung erfolgt anteilig, eine Steuerermäßigung nach UrhG ist bei technischen Darstellungen regelmäßig ausgeschlossen. Steuerliche Risiken bei fehlerhafter Steuersatzwahl sind erheblich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Urteil vom 22.11.2018 - V R 65/17
Gericht : BFH
Aktenzeichen : V R 65/17
Entscheidungsdatum : 21. November 2018
Amtliche Quelle :

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