BGH, Urteil vom 30.06.2020 - XI ZR 119/19
LG Frankfurt/Main 8. Mai 2018
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OLG Frankfurt 27. Februar 2019
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BGH 30. Juni 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, ein Verbraucherverband, wendet sich gegen die Entgeltklauseln für Basiskonten in den AGB der Beklagten. Diese verlangt für Basiskonten ein höheres Grundentgelt als für vergleichbare Kontomodelle und legt Mehraufwand ausschließlich auf Basiskontoinhaber um.

Entscheidungsgründe
Die Klauseln unterliegen der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB i.V.m. § 41 Abs. 2 ZKG. Das Entgelt ist unwirksam, weil die Beklagte den mit der Führung von Basiskonten verbundenen Mehraufwand nicht nur auf alle Girokontoinhaber, sondern ausschließlich auf Basiskontoinhaber umlegt, was gegen den Zweck des ZKG verstößt.

Praxishinweis
Entgeltklauseln für Basiskonten müssen eine angemessene Kostenverteilung sicherstellen und dürfen Mehraufwand nicht ausschließlich auf Basiskontoinhaber abwälzen. Verbraucherschutzverbände können bei Verstößen Unterlassung und Abmahnkosten geltend machen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 30.06.2020 - XI ZR 119/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XI ZR 119/19
Entscheidungsdatum : 29. Juni 2020
Amtliche Quelle :

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