BSG, Urteil vom 12.02.2003 - B 9 SB 1/02 R
LSG Niedersachsen 29. Mai 2001
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BSG 12. Februar 2003

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt die Feststellung der Hilflosigkeit i.S.v. § 33b Abs. 6 EStG zur Zuerkennung des Merkzeichens "H". Streit besteht über den erheblichen Hilfebedarf bei einer Muskeldystrophie, insbesondere hinsichtlich des zeitlichen und wirtschaftlichen Umfangs der erforderlichen fremden Hilfe.

Entscheidungsgründe
Das LSG stellte einen täglichen Hilfebedarf von 56 Minuten fest, der unterhalb der für Hilflosigkeit erforderlichen Mindestzeit von zwei Stunden liegt. Die Berücksichtigung von Bereitschaftszeiten wurde nicht hinreichend belegt. Die Revision ist begründet, da die Tatsachenfeststellungen unzureichend sind; das LSG muss erneut prüfen, ob die Voraussetzungen des § 33b Abs. 6 EStG erfüllt sind.

Praxishinweis
Für die Feststellung von Hilflosigkeit nach § 33b Abs. 6 EStG ist ein erheblicher Hilfebedarf in mindestens drei Verrichtungen mit einem täglichen Zeitaufwand von etwa zwei Stunden maßgeblich. Bereitschaftszeiten sind nur bei nachgewiesener gleichzeitiger Einsatzbereitschaft anzurechnen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 12.02.2003 - B 9 SB 1/02 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 9 SB 1/02 R
    Entscheidungsdatum : 11. Februar 2003
    Amtliche Quelle :

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