BGH, Beschluss vom 27.11.2025 - III ZR 23/25
BGH 27. November 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Verfahren wegen möglicher Pflichtverletzungen der Beklagten und deren Mitarbeitern im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Art. 20 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (LeerverkaufsVO). Streitwert bis 185.000 EUR.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen, da weder grundsätzliche Bedeutung noch Fortbildung des Rechts oder Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Entscheidend ist die ex-ante-Perspektive auf die fachliche und rechtliche Vertretbarkeit der Maßnahme. Schuldvorwurf scheidet aus, wenn Amtsträger nach sorgfältiger Prüfung eine vernünftige Rechtsmeinung gebildet hat.

Praxishinweis
Für die Haftung von Amtsträgern im Kontext der LeerverkaufsVO ist maßgeblich, ob die Maßnahme aus ex-ante-Sicht vertretbar war. Rechtsfragen zur unionsrechtlichen Auslegung sind nur dann revisionsrechtlich relevant, wenn sie entscheidungserheblich und klar zweifelhaft sind.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 27.11.2025 - III ZR 23/25
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : III ZR 23/25
    Entscheidungsdatum : 26. November 2025
    Amtliche Quelle :

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