BGH, Beschluss vom 19.11.2025 - 4 StR 489/25
BGH 19. November 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Revisionskläger wird wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung, bewaffnetem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, Diebstahl mit Waffen und Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Die Revision führt zur Änderung des Schuldspruchs wegen Tateinheit zwischen zwei Taten.

Entscheidungsgründe
Das Gericht erkennt Tateinheit gemäß § 52 StGB zwischen dem Besitz von Kokain und dem bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln an. Die Gesamtstrafe bleibt gemäß § 354 Abs. 1 StPO bestehen, da bei einheitlicher Tat keine geringere Strafe zu erwarten ist. Die übrigen Revisionen sind unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Praxishinweis
Bei Teilidentität von Tatbeständen ist Tateinheit nach § 52 StGB zu prüfen, um Doppelbestrafung zu vermeiden. Die Gesamtstrafe kann trotz Schuldspruchänderung gemäß § 354 Abs. 1 StPO unverändert bleiben. Teilerfolge in der Revision rechtfertigen keine Kostenentlastung.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 19.11.2025 - 4 StR 489/25
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 4 StR 489/25
    Entscheidungsdatum : 18. November 2025
    Amtliche Quelle :

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