BGH, Urteil vom 20.10.2015 - XI ZR 166/14
LG Köln 23. Januar 2013
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OLG Köln 19. März 2014
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BGH 20. Oktober 2015

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Sachverhalt
Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, wendet sich gegen die Klausel der Beklagten, die für die Ausstellung einer Ersatzkarte ein Entgelt von 15 EUR verlangt, sofern die Notwendigkeit nicht im Verantwortungsbereich der Bank liegt. Streitgegenstand ist die Wirksamkeit dieser Klausel in Zahlungsdiensterahmenverträgen mit Verbrauchern.

Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet zugunsten des Klägers und hält die Klausel für unwirksam gemäß §§ 1, 3 UKlaG i.V.m. §§ 307 Abs. 1, 2, 3, 675k Abs. 2 Satz 5, 675f Abs. 4 Satz 2, 675e Abs. 1 BGB. Die Klausel verstößt gegen das Verbot nachteiliger Abweichungen von gesetzlichen Vorgaben, da für Ersatzkarten bei Sperrung nach Verlust oder Diebstahl kein Entgelt verlangt werden darf.

Praxishinweis
Banken dürfen für die gesetzlich vorgeschriebene unentgeltliche Ersatzkartenausgabe bei Sperrung nach Verlust oder Diebstahl kein Entgelt erheben. Klauseln, die dies anders regeln, sind nach § 307 BGB unwirksam und können Unterlassungsansprüche sowie Erstattungsansprüche für Abmahnkosten auslösen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 20.10.2015 - XI ZR 166/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XI ZR 166/14
Entscheidungsdatum : 20. Oktober 2015
Amtliche Quelle :

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