BGH, Urteil vom 13.07.2018 - V ZR 308/17
LG Arnsberg 2. November 2016
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OLG Hamm 19. Oktober 2017
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BGH 13. Juli 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks mit Wasserleitungen, die benachbarte Grundstücke der Beklagten versorgen. Die Beklagten verlangen eine Verpflichtung des Klägers zur Wasserversorgung über dessen Grundstück. Eine dingliche Absicherung besteht nicht; die Versorgung erfolgte bislang schuldrechtlich.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint einen Anspruch der Beklagten auf Wasserversorgung aus §§ 741, 743 Abs. 2 BGB mangels Rechtsgemeinschaft. Ein Notleitungsrecht analog § 917 BGB scheidet aus, da öffentliche Anschlussmöglichkeiten bestehen. Eine selbstständige Verpflichtung aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ist nur bei zwingendem billigen Ausgleich zulässig und hier nicht gegeben.

Praxishinweis
Ohne dingliche Sicherung begründet die bloße Nutzung von Leitungen über Nachbargrundstücke keine dauerhafte Versorgungspflicht. Grundstückseigentümer sind nicht verpflichtet, Medienversorgung über ihr Grundstück zu dulden, wenn öffentliche Anschlussmöglichkeiten bestehen und keine zwingenden Ausgleichsgründe vorliegen.

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    https://www.otto-schmidt.de/ · 28. Juni 2019

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 13.07.2018 - V ZR 308/17
Gericht : BGH
Aktenzeichen : V ZR 308/17
Entscheidungsdatum : 12. Juli 2018
Amtliche Quelle :

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